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AGB – AVLB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dobler Metallbau GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer vorherigen Zustimmung, die der Textform bedarf.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die von uns zur Orientierung angegebenen voraussichtlichen Lieferzeiten sind nur annähernde Angaben und ohne ausdrückliche Terminvereinbarung für uns unverbindlich. Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus. Teillieferungen sind uns ausdrücklich gestattet.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Transport- und Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Der Kunde gerät insbesondere in Annahmeverzug, wenn eine an den Kunden als versandfertig gemeldete Ware von ihm nicht abgerufen wird; eines weiteren Angebotes unsererseits bedarf es in diesem Fall nicht. Der Kunde hat alle uns während des Annahmeverzuges des Kunden und einen verspäteten Versand entstehenden Kosten zu tragen.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) und / oder (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Sollten sich durch höhere Gewalt oder vergleichbare, für uns nicht vorhersehbaren Umstände wie z. B. behördliche Anordnungen oder staatliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung oder Verkehrsstörungen Betriebsunterbrechungen oder -störungen ergeben, etwa auch durch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Baustoffe oder Unterbrechungen der Energieversorgung, und wir dadurch vorübergehend oder dauerhaft daran gehindert sind, unseren Lieferverpflichtungen nachzukommen, werden wir solange von der Lieferverpflichtung freigestellt, wie die Einschränkungen unseres Betriebes andauern. Wird die Lieferung dadurch nicht unmöglich, so verlängert sich die Lieferfrist in entsprechend angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der für die Betriebsaufnahme für uns benötigten Zeit. Falls dem Käufer die hindernden Umstände nicht offenkundig bekannt sind, werden wir uns auf solche Umstände nur dann berufen, wenn der Käufer von uns unverzüglich darüber benachrichtigt wurde.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe an eine Spedition oder einen Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Wahl der Beförderung bleibt uns vorbehalten.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungsmaterialien wie z. B. Holz, Folie, Styropor, Pappe erfolgt durch den Kunden.

(4) Erfolgt die Lieferung auf uns gehörenden Mehrweg-Transportgestellen, so werden diese für uns kostenfrei durch den Kunden an uns zurückgeliefert. Verzögert sich die Rücksendung unserer Transportgestelle um mehr als vier Wochen seit der Auslieferung, berechnen wir einen wöchentlichen Mietpreis pro Gestell von Euro 160,00 zuzüglich MwSt. Im Fall des Verlustes eines Transportgestells berechnen wir Euro 1.800,00 pro Stück zuzüglich MwSt.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung nicht weiterverarbeitet bzw. eingebaut werden, sofern zuvor ein Mangel vom Kunden gerügt wurde. Es muss uns Gelegenheit zur Prüfung des Mangelvorwurfes innerhalb angemessener Frist an Ort und Stelle gegebenen werden. Weisen wir die Mängelrüge in Textform als unbegründet zurück, so verjährt der betreffende Mangelanspruch des Kunden nach Ablauf eines Jahres nach Zugang unserer Zurückweisung, spätestens jedoch in der gesetzlichen Frist.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde zunächst verpflichtet, uns die Möglichkeit zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 7 Werktage betragen muss, einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Ersatzlieferung beanspruchen.

(4) Die anodische Oxydation der Aluminiumoberflächen erfolgt nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen DIN-Norm 17611 und den Gütevorschriften der EURAS/Qualanod bzw. für beschichtete Oberflächen nach den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft für Stückbeschichtung – GSB (oder einer alternativen Qualitätsgemeinschaft). Herstellungsbedingte leichte Farbtonunterschiede, Krater und Einschlüsse, die innerhalb der nach den bei Auftragserteilung geltenden Toleranzen liegen und sich nicht vermeiden lassen, stellen keinen Mangel dar. Eventuelle Reklamationen des Kunden, die allein auf visuelles Farbempfinden und/oder die Beurteilung der Oberfläche des Profilmaterials beruhen, begründen keine Mängelrechte des Kunden.

(5) Ergibt sich ein Fehler oder Mangel aus den vom Kunden vorgegebenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster oder Angaben so haften wir nicht, wenn wir unseren Prüf- und Hinweispflichten insoweit nachgekommen sind.

(6) Zusicherungen besonderer Eigenschaften der gelieferten Ware bedürfen der Textform.

(7) Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(12) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

(14) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Mitei-gentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Ergeben sich nach Vertragsschluss vor Lieferung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder gerät er in Zahlungsverzug, so können wir vom Kunden Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen des Kunden verlangen. Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 232-240 BGB. Wird die geforderte Sicherheit nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang unseres Verlangens gestellt, können wir den Vertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt § 650f Abs. 5 BGB entsprechend.

§ 9 Freiwillige Warenrücknahme

Bei einer freiwilligen Warenrücknahme berechnen wir eine Bearbei-tungsgebühr von 20% des Faktura-Endbetrages, einschließlich MwSt. Darüber hinaus behalten wir uns Abschläge für Wertminderungen an der zurückgenommenen Ware vor. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, die für den Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – salvatorische Klausel – Datenverarbeitung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand München; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Werk in Deggendorf Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Regelung mit uns eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.

(5) Wir speichern alle mit dem Auftrag des Kunden in Zusammenhang stehende Daten. Aktuelle Informationen zu Datenschutz können unseren Datenschutzhinweisen auf unserer Firmenhomepage (https://www.dobler-metallbau.de/cms/datenschutz/) entnommen werden.

Stand Juli 2020